Kinderarche Sachsen e.V.

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der freien Jugendhilfe
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Notbetreuung wird für alle Berufsgruppen geöffnet

20. Mai 2021

Liebe Eltern,

wir haben heute Vormittag von einer Änderung der Allgemeinverfügung erfahren, welche u.a. die Kriterien für die Notbetreuung regelt. Danach steht ab 25. Mai 2021 die Notbetreuung nunmehr allen Berufsgruppen offen, sofern

beide Personensorgeberechtigten bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind oder

nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass berufsbedingt eine Betreuung des Kindes nicht möglich ist, ist nicht mehr erforderlich. Es reicht eine schriftliche Erklärung der Eltern, dass sie aus beruflichen Gründen an der Betreuung verhindert sind.

Eltern, die das Gebäude zum Bringen und Abholen betreten, müssen aller drei Tage einen negativen Test nachweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dabei gelten keine Selbstauskünfte mehr, sondern nur noch Bescheinigungen von Testzentren oder Arbeitgebern. Für vollständig geimpfte bzw. genesene Eltern (bis 6 Monate nach Corona-Infektion) gilt diese Testpflicht NICHT.

Aufgrund der Kita-Öffnung im eingeschränkten Regelbetrieb in den Landkreisen Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Zwickau betrifft diese Neuregelung zur Notbetreuung nur noch unsere Kitas in Mittelsachsen.